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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswechslung des Pflichtverteidigers

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.

 

Normenkette

StPO § 143; BRAO § 49b

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 04.12.2015; Aktenzeichen 6 KLs 160 Js 2340/14)

 

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird die Verfügung des Landgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2015 aufgehoben.
  2. Die Bestellung von Rechtsanwalt M., F., zum Verteidiger des Angeschuldigten A. K. wird aufgehoben.
  3. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt S., F., als Verteidiger bestellt.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten Andreas Klüger hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
 

Gründe

I.

Dem Angeschuldigten wurde im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft Rechtsanwalt M. aus F. als Verteidiger bestellt, nachdem der Angeschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung am 31.7.2015 erklärt hatte, die Auswahl des Verteidigers dem Gericht zu überlassen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 zeigte Rechtsanwalt S. aus F. unter Vollmachtvorlage die Vertretung des Angeschuldigten an und beantragte, unter Entpflichtung von Rechtsanwalt M. dem Angeschuldigten als Verteidiger bestellt zu werden. Dazu wurde vorgetragen, dass Rechtsanwalt M. dem Wechsel zugestimmt habe und auf die Geltendmachung der infolge des Wechsels doppelt anfallenden Gebühren verzichtet werde. Zum Nachweis des eigenen Interesses des Angeschuldigten an einem Verteidigerwechsel war ein handschriftliches Schreiben des Angeschuldigten beigefügt...

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  (1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.  (2) 1Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger ...

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