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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.08.2016 - 2 Ws 261/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO kann auch die Verletzten der Straftat beschweren und zur sofortigen Beschwerde berechtigen.

2. Materiell-rechtliche Grundlage des staatlichen Auffangrechtserwerbs sind ausschließlich die nach Maßgabe von § 111i Abs. 2 StPO erfolgten Feststellungen im Urteil. Sie können durch die Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 111i Abs. 3 StPO nicht ersetzt werden.

3. Der Auffangrechtserwerb des Staates tritt auf der Grundlage rechtskräftiger Feststellungen auch dann ein, wenn diese zu Unrecht erfolgt sind.

 

Normenkette

StPO § 111i; StGB § 73; StPO § 111i Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 08.04.2016; Aktenzeichen 2 KLs 84 Js 16225/07)

 

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. April 2016 über die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 StPO wird als unbegründet verworfen.
  2. Auf die sofortigen Beschwerden des K. S., des A. F. und des R. W. wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. April 2016 über die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 StPO aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass das Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 2. April 2012 gegen die Firma H. S. A. (C./Schweiz) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000 Euro erworben hat und die Firma H. S. A. in dieser Höhe als Gesamtschuldnerin neben dem Verurteilten A. B. haftet. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden des K. S., des A. F. und des R. W. werden als unbegründet verworfen.
  3. Die dem Verurteilten durch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - Zweigstelle Lörrach - entstandenen notwendigen Auslagen fal...

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