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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.07.2009 - 2 UF 49/09

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Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2009; Aktenzeichen 1 F 42/09)

 

Tenor

1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Karlsruhe vom 9.2.2009 (1 F 42/09) wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat unter dem 4.9.2008 eine "Feststellungsklage" beim AG eingereicht, mit der er die Zustimmung des Antragsgegners zu einem Mucosa-Abstrich zum Zweck der DNA-Analyse zur Feststellung der möglichen biologischen Vaterschaft des Antragsgegners, im Fall der Weigerung die Anordnung der Entnahme einer Probe von Amts wegen bzw. der zwangsweisen Entnahme begehrt.

Der am ... 1962 geborene Antragsteller ist der Sohn von L. O., geb. W. Diese hat am ... 1962 die Ehe mit H. O. geschlossen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags ausgeführt, seine Mutter habe zwischen 1957 und 1959 den Antragsgegner in K. kennengelernt. Zwischen beiden müsse sich ein intimes Verhältnis entwickelt haben, das mindestens bis ca. Anfang 1962 angedauert habe. Im Sommer 2006 habe er eine DNA-Analyse über sich und seinen Vater H. O. erstellen lassen. Nach dem Gutachten vom 28.9.2006 habe die biologische Vaterschaft von H. O. ausgeschlossen werden können. Er habe den Antragsgegner daher aufgefordert, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, um eine entsprechende Begutachtung durchführen zu können. Nachdem ihm zunächst eine Probe entnommen worden sei, habe er kurze Zeit später sein Einverständnis zur Auswertung der Probe widerrufen. Er habe daher ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der ...

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