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OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.02.2020 - 5 UF 6/20

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Leitsatz (amtlich)

Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg i. Br. vom 22.11.2019 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung eines paritätischen Wechselmodells hinsichtlich des Kindes R., geboren am 29.09.2005.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die unverheirateten und seit April 2009 getrennt lebenden Eltern des Kindes R. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25.11.2013 (49 F 858/13) wurde die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge, die die Mutter alleine ausübt, den Eltern gemeinsam übertragen. Bezüglich des Umgangs des Kindes mit dem Antragsteller haben die Beteiligten gemeinsam mit dem Jugendamt im Jahr 2009 eine Regelung erarbeitet, die hinsichtlich der Dauer im wesentlichen bis heute unverändert geblieben ist, lediglich die Lage der Umgangstermine haben die Beteiligten im Laufe der Jahre an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst.

Der Antragsteller machte erstinstanzlich geltend, die Auffassung, dass der Vater zahle und die Mutter betreue, sei nicht zeitgemäß. Ein wöchentlicher Wechsel mit Übergabe am Wochenende würde die getrennte Betreuung durch zwei Elternteile erheb...

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