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OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.09.2014 - 20 UF 4/13

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Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 03.12.2012; Aktenzeichen 201 F 90/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 09.03.2017; Aktenzeichen 1 BvR 963/16)

BGH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen XII ZB 540/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 03.12.2012 - 201 F 90/08 - in Absatz 2 der Nummer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Beteiligten zu 1., der D. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 49.256,00 Euro bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer...) begründet. Der Beteiligte zu 1, der D., wird verpflichtet, den Betrag von 49.256,00 Euro nebst 5,13 % Zinsen seit 01.04.2008 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, Versicherungsnummer..., zu zahlen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Beschwerde betrifft die Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung und den hierbei anzuwendenden Zinssatz für die Berechnung des Barwertes.

Die am 24.06.1988 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 03.04.2008 zugestellten Scheidungsantrag durch seit 13.04.2011 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom gleichen Tage geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.

In seiner Auskunft vom 16.12.2010 hatte der Beteiligte zu 1. den Ausgleichswert des bei ihm bestehen...

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