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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.02.2000 - 3 REMiet 1/99 (veröffentlicht am 15.02.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Folgende Klausel eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages ist – wenn nicht besondere Umstände vorliegen – für den Mieter im Sinn des § 3 AGB-Gesetz überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil.

„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat”.

Wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre sie gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam, da sie dem Mieter konkludent den Nachweis abschneidet, daß dem Vermieter infolge der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses Kosten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind.

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Orientierungssatz

Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel über die pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses

 

Normenkette

BGB § 535; AGBG §§ 3, 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 Buchst. b; ZPO § 541

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 3 S 11/99)

AG Achern (Aktenzeichen 1 C 224/98)

 

Gründe

I.

Die Klägerin vermietete den Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom April 1992 ihr Einfamilienhaus in A ab 01.05.1992 auf unbestimmte Zeit zu einem monatlichen Kaltmietzins von 1.300 DM. § 4 Nr. 5 des von der Klägerin verwendeten, von den Parteien unterzeichneten Formularmietvertrages lautet wie folgt:

„Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverh...

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