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OLG Karlsruhe Beschluss vom 12.11.1998 - 2 UF 261/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Berechnung des Ausgleichs von Anrechten der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft im Wege der Realteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anrechte der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft sind im Wege der Realteilung nach VAHRG § 1 Abs. 2 auszugleichen, obwohl nur das auszugleichende Anrecht, nicht aber die für den geschiedenen Ehegatten zu begründende Anwartschaft eine Rente für den Invaliditätsfall vorsieht.

2. Zur versicherungs-mathematischen Berechnung des Realteilungsbetrages

 

Normenkette

BGB § 1587; VAHRG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 6 F 71/96)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziff. 2. b) im Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 09.10.1997 (6 F 71/96) aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

2. b) Zu Lasten des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft wird für die Antraggegnerin ein Versorgungsanrecht i. H. v. monatlich 478,10 DM, bezogen auf den 31.03.1996, bei der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft begründet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1) sowie in Ziff. 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Gericht in Ziff. 2 a das Rentensplitting i. H. v. monatlich 640,32 DM zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin geregelt und in Ziff. 2 b die Realteilung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin mit einem zu teilenden Barwert von insgesamt 63.739,36 DM, ebenfalls bezogen auf den 31.03.1996, vorgenommen.

Hiergegen hat die Antrags...

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