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OLG Karlsruhe Beschluss vom 11.03.2025 - 19 W 67/24 (Wx)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Vertretung einer nach §§ 741 ff. BGB organisierten Waldgenossenschaft im Grundbuchverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer nach den §§ 741 ff. BGB organisierten privatrechtlichen Waldgenossenschaft kann die Vertretungsbefugnis einer für sie handelnden Person kraft Gesetzes nicht durch Bescheinigung der Forstbehörde oder des Bürgermeisteramtes nachgewiesen werden.

 

Normenkette

BGB § 741; GBO §§ 18, 29, 71; GG Art. 28 Abs. 2; WaldG BW § 57; ZPO § 418

 

Verfahrensgang

AG Tauberbischofsheim (Verfügung vom 06.09.2024; Aktenzeichen TBB006 GRG 280/2024)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tauberbischofsheim vom 06.09.2024, Az. TBB009 GRG 280/2024, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.538 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, dass das Grundbuchamt die Eintragung einer Erwerbsvormerkung von der Vorlage konkretisierter Vollmachten ihrer Mitglieder zugunsten des Vorsitzenden der - als Bruchteilsgemeinschaft organisierten - Waldgenossenschaft abhängig gemacht hat.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind im Grundbuch als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Dem Grundbuchamt wurde ein am 28. Februar 2024 errichteter notarieller Kaufvertrag zur Eintragung der Eigentumsvormerkung eingereicht. In diesem veräußerten die Beteiligten zu 2 und 3 die im Rubrum näher bezeichnete Waldfläche. Die Käuferseite ist im Kaufvertrag wie folgt bezeichnet:

"Herr W. (...)

handelnd als Vorsitzender der Waldgenossenschaft X. (im rechtlichen Sinne: Miteigentümergemeinschaft), Postanschrift: (...), aufgrund der im Original vorliegenden und dieser Niederschrift in begl. Abschrift beigefügten Vollmachten für sämtliche ...

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