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OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.12.2001 - 2 Ws 240/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzugslockerungen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.06.2002; Aktenzeichen 2 BvR 116/02)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – F. vom 16. August 2001 wird einstimmig als unzulässig verworfen (§ 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer befindet sich in der Vollzugsanstalt F. in Sicherungsverwahrung. Mit Schreiben vom 14.02.2001 beantragte er dort die Bewilligung von Regelvollzugslockerungen, seine Einteilung zur Außenarbeit sowie begleitete Ausgänge. Nach Ablehnung durch die Vollzugsanstalt verfolgte er sein Begehren durch am 11.04.2001 bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter; hilfsweise beantragte er, die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. Mit Beschluss vom 16.08.2001 lehnte die Strafvollstreckungskammer sowohl seinen Haupt – wie seinen Hilfsantrag ab. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, die als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Überprüfung steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde keine Zulassungsgründe benennt. § 116 Abs. 1 StVollzG ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nachgebildet. In Absatz 3 Satz 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass bei der Begründung der Beschwerdeanträge der Antragsteller zugleich angeben soll, aus welchen Gründen die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG vorliegen. Hiernach ist er gehalten, in den Zulassungsantrag Ausführungen darüber aufzunehmen, dass entweder die Fortbildung des Rechts oder/und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erforderlich machen. U...

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BVerfG 2 BvR 116/02
BVerfG 2 BvR 116/02

  Verfahrensgang OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.12.2001; Aktenzeichen 2 Ws 240/01) LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 16.08.2001; Aktenzeichen 13 StVK 65/01)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung ...

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