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OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.02.2011 - 2 Ws 181/10

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Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters R. O. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21. April 2010 (9 Zs 804/10) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I. Am 24.12.2009 um 00.07 Uhr verübten die drei Heranwachsenden Y. K., C. M. und der später verstorbene B. O. einen Raubüberfall auf die Esso-Tankstelle in der S. Str. in L.. Bei dieser Tat war B. O. mit einer - defekten - Schreckschusspistole bewaffnet, die insgesamt neun Reizstoffkartuschen mit Pfefferreizstoff enthielt. Er bedrohte im Verkaufsraum die dortige Kassiererin mit der Waffe. Die Heranwachsenden nahmen aus der Kasse sodann 300,80 € an sich, die C. M. beim Verlassen des Verkaufsraums in einer Plastiktüte mit sich führte.

Die beschuldigten Polizeibeamten PHM S. und POM W., die die Tankstelle zufällig zum Erwerb eines Erfrischungsgetränkes anfuhren, konnten aus dem Dienstwagen heraus beobachten, wie die drei teilweise noch maskierten Täter den Verkaufsraum verließen. Die drei Täter flohen, wobei C. M. in nördlicher Richtung wegrannte, während seine beiden Komplizen Y.K. und B. O. sich nach Süden in Richtung auf die S. Str. wendeten. Die beiden Polizeibeamten nahmen sofort mit dem Pkw die Verfolgung des erkennbar bewaffneten B. O. auf. Nachdem sie ihm noch wenige Sekunden in ihrem Fahrzeug bis zu der der Tankstelle gegenüberliegenden Straßenseite der S. Str. gefolgt waren, er hier im Bordsteinbereich zu Fall gekommen war und sich wieder aufgerappelt hatte, setzte er seine Flucht mit der Waffe in der Hand fort. Nach dem Abstoppen ihres Fahrzeugs im Bordsteinbereich der S. Str. sprangen die Beschuldigten aus dem Dienstfahrzeug und rannten B. O. nunmehr zu Fuß hinterher, zunächst in die D. Str., sodann - nach 98 Metern nach rechts abbiegend - in di...

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