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OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung eines Verurteilten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gemäß § 67 d Abs. 6 StGB erledigt worden ist und der danach die zugleich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, kommt nach § 66 b Abs. 1 oder 2 StGB nicht schon in Betracht, weil seine Gefährlichkeit fortbesteht; hinzukommen müssen Tatsachen die losgelöst von denjenigen, die zur Begründung der Maßregel des § 63 StGB herangezogen waren, die Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegen.

(Anschluss an BGH GSSt 1/08 vom 07.10.2008).

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Unterbringungsbefehl des Landgerichts F. vom 15.12.2008 aufgehoben und die Freilassung des Verurteilten angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

1.

J. R. wurde durch Urteil des Landgerichts F. vom 12.04.2001 - 2 KLs 10 Js 20951/00 AK 30/00), rechtskräftig seit 20.04.2001, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafkammer sah es ausweislich der nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefassten Urteilsgründe als erwiesen an, dass der homosexuell pädophile Verurteilte, der bereits durch Urteil des Landgerichts F. vom 22.04.1993 - 35 KLs 14/92 - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu der Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden war und vier Jahre und vier Monate dieser Freiheitsstrafe...

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