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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

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Leitsatz (amtlich)

Die Strafbarkeit eines Richters wegen pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens kommt auch nach § 258 a StGB nur in Betracht, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB erfüllt sind.

Für die Geltung der dem Rechtsbeugungstatbestand zukommenden Sperrwirkung ist die Frage, inwieweit die zögerliche Verfahrensbearbeitung durch den Richter zum Gegenstand dienstaufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 DRiG gemacht werden kann, ohne Bedeutung.

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts A. vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft B. vom 17.12.2001 legt dem Angeschuldigten als versuchte oder vollendete Strafvereitelung im Amt in 21 Fällen zur Last, er habe als Richter der Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts A. in 21 Strafverfahren, die in den Jahren 1995 bis 1999 anhängig geworden seien, die Verfahren jeweils längere Zeit - teils über Jahre - nicht gefördert und dadurch entweder wissentlich bewirkt, dass der staatliche Strafanspruch zeitweise nicht habe durchgesetzt werden können, oder hierzu unmittelbar angesetzt. Zu den einzelnen dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Strafverfahren werden im Anklagesatz jeweils Zeiträume genannt, in welchen die Verfahren vom Angeschuldigten nicht betrieben worden seien, wobei dem Angeschuldigten jeweils spätestens ab dem Zeitpunkt seiner letzten verfahrensfördernden Maßnahme klar gewesen sei, dass er, ohne überlastet zu sein, das Verfahren in der Folgezeit nicht weiter fördern werde, da er die jeweilige Strafsache wegen anderer aus ...

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