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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.08.2004 - 19 W 41/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 Abs. 2 ZPO ggü. dem Abwickler umzuschreiben.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen 1 O 692/95)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des LG Freiburg vom 19.5.2004 - 1 O 692/95 - aufgehoben und das LG angewiesen, das Urteil des LG Freiburg in Abänderung der am 19.2.2004 erteilten, mit folgender Vollstreckungsklausel analog §§ 727, 748 Abs. 2 ZPO zu versehen:

"Rechtsanwalt T.M. hat als Kanzleiabwickler des Schuldners W.-R.K. die Zwangsvollstreckung der Gläubiger in das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. ... bei der Deutschen Bank zu dulden. Die Rechtsnachfolge ist offenkundig."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt Rechtsanwalt M.

3. Der Beschwerdewert wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gläubiger betreiben aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Freiburg vom 22.3.1996 die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsanwalt W.-R. K. Kanzleiabwickler von Rechtsanwalt K. ist Rechtsanwalt T.M. Auf Antrag der Gläubiger unter Vorlage entsprechender Bestätigung der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 27.1.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch Rechtsanwalt M. hat das LG Freiburg am 19.2.2004 den Titel "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten, in Bezug auf die Treuhandkonten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T.M." gem. § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von Rechtsanwalt M. vorgebrachten Einwendungen hat das LG mit dem ang...

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