Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.08.2004 - 19 W 41/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 Abs. 2 ZPO ggü. dem Abwickler umzuschreiben.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen 1 O 692/95)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des LG Freiburg vom 19.5.2004 - 1 O 692/95 - aufgehoben und das LG angewiesen, das Urteil des LG Freiburg in Abänderung der am 19.2.2004 erteilten, mit folgender Vollstreckungsklausel analog §§ 727, 748 Abs. 2 ZPO zu versehen:

"Rechtsanwalt T.M. hat als Kanzleiabwickler des Schuldners W.-R.K. die Zwangsvollstreckung der Gläubiger in das Rechtsanwaltsanderkonto Nr. ... bei der Deutschen Bank zu dulden. Die Rechtsnachfolge ist offenkundig."

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt Rechtsanwalt M.

3. Der Beschwerdewert wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gläubiger betreiben aus dem rechtskräftigen Urteil des LG Freiburg vom 22.3.1996 die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsanwalt W.-R. K. Kanzleiabwickler von Rechtsanwalt K. ist Rechtsanwalt T.M. Auf Antrag der Gläubiger unter Vorlage entsprechender Bestätigung der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 27.1.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch Rechtsanwalt M. hat das LG Freiburg am 19.2.2004 den Titel "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten, in Bezug auf die Treuhandkonten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T.M." gem. § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von Rechtsanwalt M. vorgebrachten Einwendungen hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der am 19.2.2004 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.

II. Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Gläubiger (Stöber in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 732 Rz. 16) ist zulässig und begründet.

Das LG hat zwar mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im eigentlichen Sinne durch den Kanzleiabwickler Rechtsanwalt M. für den Schuldner Rechtsanwalt K. verneint, zu Unrecht jedoch daraus den Schluss gezogen, damit entfalle gleichzeitig eine Rechtsnachfolge i.S.d. § 727 ZPO. Anerkannt ist nämlich, dass neben dem materiell-rechtlichen Rechtsnachfolger auch die Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO ist, obwohl sie nur durch die auf sie vom Schuldner übergegangene Verfügungsbefugnis an dessen Stelle tritt (z.B. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rz. 18 m.w.N.). Dem ist der Kanzleiabwickler i.S.d. § 55 BRAO gleichzustellen (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rz. 18). Zwar handelt es sich dabei nicht wie beim Insolvenzverwalter um Gesamtnachfolge in der Verfügungsbefugnis, sondern um Einzelnachfolge, insb. hinsichtlich der Verwaltung und Verfügung des Treugutes (§§ 55 Abs. 3 Satz 1; 53 Abs. 10, Satz 1 BRAO). Insoweit geht sogar nicht nur die Verfügungsbefugnis, sondern kraft der maßgeblichen Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Banken die Inhaberschaft an den Rechten aus dem Anderkonto auf den Abwickler über (Ziff. 13 der Geschäftsbedingungen; AnwBl. 1979, 141).

Die vorliegende Einzelnachfolge in die Rechte aus dem Anderkonto steht einer Titelumschreibung im weitesten Sinne analog § 727 ZPO nicht entgegen. Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht des Kanzleiabwicklers nicht darauf an, ob die zu vollstreckende Forderung mit dem verwalteten Treugut in Zusammenhang steht oder das verwaltete Vermögen betrifft (s. hierzu: Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 727 Rz. 18). Dies wäre auch nicht Voraussetzung gewesen, hätte noch gegen den Schuldner vollstreckt werden können. Das Anderkonto und die Rechte hieraus sind nämlich aufgrund eines gegen den Treuhänder gerichteten Titels pfändbar, wobei den berechtigten Treugebern hiergegen die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zusteht (Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 402, 404-406). Die Pfändbarkeit ist im Übrigen ausdrücklich in Ziff. 14 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten geregelt. Liegen die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung im Übrigen vor, widerspräche es der Prozessökonomie, die Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen. Da die Verfügungsbefugnis des Kanzleiabwicklers allerdings nur einzelne Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners betrifft, ist die Vollstreckungsklausel analog § 748 Abs. 2 ZPO zur Ermöglichung der Vollstreckung in durch den Kanzleiabwickler verwaltetes Vermögen dahingehend zu ergänzen, dass dieser die Vollstreckung in das Anderkonto, das wegen Ziff. 14 der Geschäftsbedingungen für Anderkonten bestimmt zu bezeichnen ist, zu dulden hat. Die Sachlage ist mit derjenigen des nur bestimmte Gegenstände verwaltenden Testamentsvollstreckers vergleichbar.

Dass Rechtsanwalt M. Kanzleiabwickler des Schuldners ist und dass lediglich ein Anderkonto noch abzuwickeln ist, also der V...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: KI-Anwendungen für Immobilienmakler
KI-Anwendungen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Es geht um die Einsatzmöglichkeiten von KI speziell für Maklerbüros - ob im CRM-System, bei der Texterstellung oder bei Bildern und Videos. Anhand von Beispielen gibt es Impulse zur Optimierung von Routineaufgaben und wertvolle Einblicke, um Arbeitsabläufe zu verbessern und Kosten zu senken. 


OLG Nürnberg 9 W 365/06
OLG Nürnberg 9 W 365/06

  Verfahrensgang LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.01.2006; Aktenzeichen 6 O 6439/04)   Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.1.2006 - 6 O 6439/04 - wird zurückgewiesen. 2. Der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren