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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.02.2018 - 6 W 79/16

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Leitsatz (amtlich)

Als Patentanwalt i.S. von § 143 Abs. 3 PatG ist auch jeder nach Art. 134 EPÜ zugelassene Vertreter beim Europäischen Patentamt anzusehen. Dies gilt nicht nur für ausländische Vertreter, sondern auch für Inländer.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen X ZB 2/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 02.05.2016, Az. 7 O 30/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 228.760 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten.

Das Landgericht hat die von der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 2. Mai 2016 auf 475.066,42 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind Patentanwaltskosten von 228.760 EUR für die Mitwirkung von Rechtsanwalt [A.]. Rechtsanwalt [A.] ist zugleich zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt gemäß Art. 134 EPÜ. Er hat im Jahre [...] die europäische Eignungsprüfung absolviert.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie beantragt, die Patentanwaltskosten in Höhe von 228.760 EUR abzusetzen. Sie meint, § 143 Abs. 3 PatG sei allenfalls auf beim EPA zugelassene Vertreter aus dem Ausland anzuwenden, nicht aber auf einen deutschen Rechtsanwalt, da diesem die Ausbildung zum deutschen Patentanwalt offen stehe. Zudem sei Rechtsanwalt [A.] hier ausweislich der Protokolle im Verletzungsverfahren und im Einspruchsverfahren jeweils als Rechtsanwalt aufgetreten, nicht als beim EPA zugelassener Vertreter. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kosten, die durch die Mitwirkun...

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