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OLG Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2011 - 11 Wx 127/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Anwendungsbereich des § 20 GBO müssen dem Grundbuch Existenz und Identität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft handelnden Personen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (Anschluss an OLG Schleswig, Beschl. v. 9.12.2009 - 2 W 168/09, FGPrax 2010, 123).

2. Nachträgliche Versicherungen der Beteiligten darüber, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst aus Anlass des Kaufvertrages gegründet worden sei, genügen zur Erfüllung der Form nicht.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29

 

Verfahrensgang

Grundbuchamt Mannheim (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen GRG 2726/2010)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes Mannheim vom 2.12.2010 - GRG 2726/2010 Mannheim GB (...) - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 81.250 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.7.2010 verkaufte die Beteiligte Ziff. 1 an die Beteiligte Ziff. 2 die im Grundbuch von Mannheim Nr. (...) eingetragene Wohnungseigentumseinheit verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gebäude- und Freifläche (...) in Mannheim verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 22 bezeichneten Wohneinheit sowie den dazugehörigen Pkw-Einstellplatz. In diesem notariellen Vertrag erklärten die Erschienenen zu 2, die Eheleute H., an Eides Statt, dass sie die alleinigen Gesellschafter der "H. Familien Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" seien. Im Anschluss steht folgende Textpassage:

"Die GbR wurde von den Eheleuten H. geb S. und Dr. J. H. mit Urkunde-Nr. (...) des amtierenden Notars vom 16.12.2009 errich...

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