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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.02.2008 - 2 WF 5/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Unterhalt bei geringfügiger Einkommensdifferenz. Nachehelicher Unterhalt wegen Alters bei geringfügiger Einkommensdifferenz der beiderseitigen Einkünfte. Zuzahlung zu Arzneimitteln und Praxisgebühr als krankheitsbedingter Mehrbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es spricht viel dafür, dass bei geringfügiger Einkommensdifferenz auch kein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB besteht.

2. Zuzahlungen zu Arzneimitteln und die sog. Praxisgebühr sind kein krankheitsbedingter Mehrbedarf.

 

Normenkette

BGB § 1571

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 F 108/06)

 

Gründe

I. Bei den Parteien handelt es sich um geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt wegen Alters. Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung auf lediglich 1.047 EUR belaufe. Dem stehe ein Einkommen der Antragstellerin i.H.v. 1.016 EUR entgegen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Abzüge für Prozesskostenhilferaten, für die Zusatzversicherung sowie für die Zuzahlungen zur medikamentösen Versorgung seien nicht eheprägend und damit nicht zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsanspruch bestehe wegen der grundsätzlichen Eigenverantwortung nur bei einer ins Gewicht fallenden Differenz der bereinigten Nettoeinkommen. ...

Mit ihrer sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Kosten der privaten Krankenversicherung und die medizinischen Eigenbeteiligungen seien unterhaltsrechtlich als Abzugsposten zu berücksichtigen. Die Auffassung des Gerichts, wonach ein Unterhalt bei geringfügigen Einkomm...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1571 Unterhalt wegen Alters
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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt   1. der Scheidung,   2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder ...

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