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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.09.1999 - 3 HEs 24/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue. weitere Haftprüfung nach §§ 121,122 StPO

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1775/99)

 

Tenor

Die Untersuchungshaft der Angeschuldigten hat fortzudauern.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Landgericht – Strafkammer 24 – Mannheim übertragen.

 

Tatbestand

I.

Bezüglich der Haftverhältnisse beider Angeschuldigten wird zunächst auf die bisherigen Senatsentscheidungen in dieser Sache, zuletzt vom 21.05.1999 (3 HEs 24/99) und vom 29.07.1999 (3 Ws 145/99), verwiesen.

Nach Rückkunft der Akten von der letzten besonderen Haftprüfung hat die Staatsanwaltschaft Mannheim erste Teilanklagen gegen die Angeschuldigten erhoben, und zwar zunächst gegen F. H. unter dem 27.05.1999 und sodann gegen beide Angeschuldigte unter dem 01.07.1999.

Am 08.07.1999 führte die nach Anklageerhebung bezüglich der angeklagten Tatkomplexe zuständig gewordene Strafkammer 24 des Landgerichts Mannheim hinsichtlich beider Angeschuldigten mündliche Haftprüfung durch, faßte die Haftbefehle entsprechend der Anklagevorwürfe neu und setzte diese gegen Auflagen außer Vollzug. Mit Beschlüssen vom 29.07.1999 gab der Senat den hiergegen eingelegten Beschwerden der Staatsanwaltschaft statt und änderte die angefochtenen Entscheidungen dahingehend, daß die jeweils gewährte Außervollzugsetzung in Wegfall kam.

Hinsichtlich beider Angeschuldigten besteht derzeit jeweils noch ein weiterer Haftbefehl des Landgerichts Mannheim vom 22.07.1999, in welchen die von der Staatsanwaltschaft Mannheim in den Anklageschriften vom 27.05.1999 und 01.07.1999 nicht erfaßten Tatvorwürfe aufgeführt sind.

Unter dem 10.08.1999 und 25.08.1999 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim sodann zwei weitere Teilanklagen gegen die Angeschuldigten zum Landgericht Mannheim er...

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