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OLG Karlsruhe Beschluss vom 06.03.2000 - 2 Ws 203/99

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Leitsatz (amtlich)

Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach § 63 StGB.

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluß des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Juli 1999 aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Untergebrachten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert wird auf 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts vom 14. Juli 1997 wurde gegen den Antragsteller wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 24 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit dem 23. Juli 1998 wird die Maßregel im Zentrum für Psychiatrie vollzogen. Der Untergebrachte stellte den Antrag, ihm die Aushändigung und Benutzung eines eigenen Fernsehgeräts zu gestatten, was die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung ablehnte. Zur Begründung verwies das Zentrum für Psychiatrie darauf, daß in der Abteilung Forensische Psychiatrie in eigene Fernseher aus therapeutischen Gründen, unter anderem aufgrund eines anzunehmenden Rückzugs der Patienten mit einhergehender Rückzugshaltung (Hospitalisierung) nicht vorgesehen seien. Den mit demselben Ziel gestellten Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§§ 138 Abs. 2, 116 Abs. 1 StVollzG), hat Erfolg.

II.

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