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OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.11.2013 - 11 AR 7/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Abgabe einer Unterbringungssache gem. § 314 FamFG.

Normenkette

FamFG § 314; FamFG § 273; FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5

Tenor

Das LG Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das AG Bühl befugt.

Gründe

I. Die Betroffene ist bei ihren Eltern in S. im Bezirk des AG Freiburg wohnhaft, sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und den Folgen schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden. Die Betroffene verfügt lediglich über ein geringfügiges Bankguthaben i.H.v. ca. 250 EUR und erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.

Auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie E. ist nach ihrer Anhörung durch das AG Freiburg mit Beschluss vom 12.12.2012 eine vorläufige Betreuung, befristet bis 12.6.2013 mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet worden. Mit Beschluss vom selben Tage hat das AG Freiburg die vorläufige Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis 22.1.2013 einstweilen angeordnet. Der Betreuer hat am 13.12.2012 die Unterbringung der Betroffenen beantragt. Das AG Freiburg hat daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2012 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 22.1.2013 genehmigt und den Unterbringungsbeschluss vom 12.12.2012 aufgehoben.

Eine Beschwerde der Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung blieb ohne Erfolg.

Auf Antrag der Betroffenen hat das AG Freiburg mit Beschluss vom 22.2.2013 die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern erweitert.

Nachdem die Betroffene zunächst wieder nach Hause entlassen worden war, stellte ihr Betreuer am 15.4.2013 aufgrund einer neuerlichen krankheitsbedin...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 314 Abgabe der Unterbringungssache
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Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

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