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OLG Karlsruhe Beschluss vom 05.05.2004 - 12 W 12/01

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 09.04.2001; Aktenzeichen 23 AktE 1/90)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers Nr. 6 wird der Beschluss des LG Mannheim vom 9.4.2001 - 23 AktE 1/90 - geändert:

Die Abfindung für jede Aktie der S.E.N. Maschinenbau AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 199,84 DM (= 102,17 Euro) festgesetzt.

Der Abfindungsmehrbetrag je Aktie von 12,19 Euro (Differenzbetrag zwischen der bereits gezahlten und der gerichtlich geltend bestimmten Abfindung) ist jährlich wie folgt zu verzinsen:

ab dem Abfindungsverlangen bis zum 31.12.1994 mit 5 %,

vom 1.1.1995 bis 31.12.1998 mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,

vom 1.1.1999 bis 4.4.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

und

ab 5.4.2002 mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers Nr. 6 haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Nr. 6) war Aktionär der inzwischen erloschenen S.E.N. Maschinenbau AG in M. (S.E.N. AG). Im März 1987 schloss diese mit der M. Getränke- und Verpackungstechnik AG, die 1993 ihr Vermögen auf die Antragsgegnerin zu 1) übertrug, einen Verschmelzungsvertrag. Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der S.E.N. AG zu. Der Zustimmungsbeschluss wurde von verschiedenen Aktionären angefochten. Während der Anhängigkeit der Anfechtungsklagen schloss die S.E.N. AG am 24.1.1990 mit der Antragsgegnerin zu 2) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gem. § 91 Abs. 1 AktG ab, in dem den außenstehenden Aktionären eine jährliche Ausgleichszahlung von 10,15 DM zzgl. Steuergutschrift pro Aktie im Nennbetrag von 50 DM versprochen wurde und ihnen eine Ba...

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