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OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.05.2005 - 12 W 125/04

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer nach § 110 ZPO angeordneten Prozesskostensicherheit ist die isolierte Abänderung der Anordnung im Verfahren nach der für (sonstige) prozessuale Sicherheitsleistungen geltenden Bestimmung des § 109 ZPO nicht zulässig.

Normenkette

ZPO § 109; ZPO § 110; RPflG § 20 Nr. 3

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 22.07.2004; Aktenzeichen 2 O 4/04)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen III ZB 73/05)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Karlsruhe vom 22.7.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 55.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller begehrt die Bestimmung einer Frist für die Erklärung der Einwilligung in die Rückgabe einer von ihm als Sicherheitsleistung gestellten Bankbürgschaft. Das LG (Prozessgericht) hat mit Zwischenurteil vom 2.10.2003 gem. § 110 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass der Antragsteller wegen der Prozesskosten Sicherheit i.H.v. 110.000 EUR zu leisten habe. Seinen auf Rückgabe der Sicherheit gerichteten Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschl. v. 22.7.2004 zurückgewiesen. Die Veranlassung für die Sicherheitsleistung sei nicht weggefallen i.S.v. § 109 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Klägers genüge nicht für die Annahme, er habe nunmehr in Marbella seinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 110 Abs. 1 ZPO. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft eine ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers gem. § 109 Abs. 1 ZPO, gegen die dem Antragsteller gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 109 Abs. 4, 567 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die sofortige Besch...

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Zivilprozessordnung / § 109 Rückgabe der Sicherheit
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  (1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ...

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