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OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.04.2014 - 2 UF 219/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Transferverlust bei externer Teilung - Verfassungswidrigkeit

 

Normenkette

VersAusglG § 9 Abs. 2-3, § 14 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 17; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwetzingen (Beschluss vom 08.08.2013; Aktenzeichen 2 F 168/11)

BGH (Aktenzeichen XII ZB 212/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.05.2017; Aktenzeichen XII ZB 212/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwetzingen vom 8.8.2013 (2 F 168/11) unter Ziff. 2 in den Abs. 2 und 3 wie folgt abgeändert:

Abs. 2:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG (BSAV Beitragsorientierte S. AV, Vers.-Nr. 00 ... 87) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9.669 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2011, begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1.6.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Abs. 3:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. AG (BSAV Besitzstand IP, Vers.-Nr. 00 ... 87) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 46.813 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31.5.2011, begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1.6.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.400,20 EUR festgesetzt

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich betr...

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