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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.11.2006 - 8 W 87/06

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 29.09.2006; Aktenzeichen 11 O 86/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen VII ZB 115/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 29.9.2006 unter Ziff. 1 aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer der Beschwerde trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.310 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Wegen des Sachverhalts wird auf I der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

Das LG hat dem Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es ist davon ausgegangen, dass der Klage gem. § 767 ZPO hätte stattgegeben werden müssen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, auf deren Begründung (AS 159 f.) Bezug genommen wird.

2. Der Senat vermag die Auffassung des LG, die Klage wäre erfolgreich gewesen, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt hätten, nicht zu teilen. Denn die Vollstreckungsgegenklage war entgegen der Meinung des LG nicht der richtige Rechtsbehelf.

Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen einen nicht mehr existierenden Titel wendet. Durch den Vergleich ist, wie das LG zutreffend feststellt, das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil wirkungslos geworden, ohne dass es eines weiteren Ausspruchs bedurft hätte. Damit fehlt es schon an einem Titel, der ersten Voraussetzung für eine Klage gem. § 767 ZPO. Der BGH hat zwar (NJW 1992, 2160) eine Vollstreckungsgegenklage gegen eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung für zulässig erachtet, obwohl deren mat...

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