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OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

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Leitsatz (amtlich)

Wird eine Blutentnahme wegen des dringenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt von einem Polizeibeamten und nicht von einem Richter angeordnet, so führt dieser Verfahrensverstoß nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Auch bei gesetzlich geregelten Eingriffen in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit folgt aus Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften nur dann die Unverwertbarkeit, wenn nach Abwägung aller Umstände das Recht des Beschuldigten das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Dies ist bei der Blutentnahme nicht der Fall, da sie nur unter einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt steht, mit einem relativ geringfügigen Eingriff verbunden ist und dem hochrangigen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr dient. Das gilt auch dann, wenn sich der einschreitende Polizeibeamte auf eine allgemeines Dienstanweisung seiner übergeordneten Behörde bezieht, die zwar im Widerspruch zu § 81a Abs. 2 StPO steht, aber der zum Zeitpunkt ihre Erlasses h.M. in der Rechtsprechung entspricht.

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts X. vom 15. September 2008 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Y. verurteilte den Angeklagten am 13.06.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 15.09.2008 verwarf das Landgericht X die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, ermäßigte jedoch den Tagessatz auf 55 EUR und verkürzte die Sperrfrist auf neun Monate. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte am 12.04.2008 gegen 17.10 Uhr mi...

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