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OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.08.2003 - 5 WF 88/03

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Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.

Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (hier des § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlussgründe sind ggf. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken v. 8.1.1997 – 2 WF 80/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 113 = FamRZ 1997, 1092; OLG Köln v. 22.8.1996 – 10 WF 132/96, MDR 1997, 369 = OLGReport Köln 1997, 43).

Der Senat folgt insoweit nicht den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 29.11.1999 – 20 WF 78/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 219) und OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 5.12.2000 – 8 WF 84/00, MDR 2001, 695 = NJW-RR 2001, 868).

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamtes wird der Beschluss des AG – FamG – vom 5.3.2003 aufgehoben.

2. Der Rechtspfleger beim AG wird angewiesen, auf Grund des Antrags des Landratsamtes – Kreissozialamt – vom 28.10.2002 die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO vorzunehmen.

 

Gründe

I. Das Landratsamt – Kreissozialamt – hatte der Klägerin, der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Nachdem für diesen Zeitraum vollstreckbare Titel ergangen sind, hat das Sozialamt mit Schriftsatz vom 28.10.2002 unter Beifügung substantiiert aufgeschlüsselter Zahlungen nach Höhe und Monat gem. § 727 ZPO eine Teilumschreibung der vollstreckbaren Titel vom 23.11.1999 bzw. 13.2.2001 auf das Kreissozialamt beantragt.

Das FamG hat diesen Antrag ...

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