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OLG Hamm Urteil vom 29.09.2011 - I-4 U 71/11

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 02.02.2011; Aktenzeichen 41 O 69/10)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Februar 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung der Interessen seiner gewerblichen Mitglieder, insbesondere zur Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Ihm gehören - wie gerichtsbekannt ist - auch Hersteller und Vertreiber von Naturheilmitteln, pharmazeutischen Produkten sowie Lebensmittelunternehmer an. Die Beklagte warb in der Zeitschrift "Freizeit & Rätsel Magazin" Nr. 9 vom 9.9.2010 auf Seite 19 unter anderem für das der Nahrungsergänzung dienende Mittel "Collagen-Lift-Drink" mit der im Klageantrag näher bezeichneten Aussage (Bl. 10).

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Aussage mit Schreiben vom 31.8.2010 erfolglos ab und verlangte eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 166,60 Euro.

Er hat gemeint, die Werbung sei irreführend und verstoße gegen § 11 Abs. S. 2 Nr. 2 LFGB. Soweit die Beklagte behaupte, dass der in ihrem Produkt enthaltene Bestandteil Collagenhydrolysat die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren könne und insoweit die Haut glatter und fester mache sowie die Spannkraft der Sehnen unterstütze, sei dies wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung von gesetzlichen Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel...

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