Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 19.08.1999; Aktenzeichen 9 O 213/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 10.614,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 29. September 1998 einen schriftlichen, als „Maklerverkaufsauftrag” überschriebenen Maklervertrag, mit dem die Beklagten die Klägerin beauftragten, ihnen für die in ihrem Eigentum stehende Immobilie … in … einen Käufer nachzuweisen oder einen Kaufvertrag zu vermitteln. In Ziff. 6 der Auftragsbedingungen, die Inhalt des Vertrages waren, heißt es:
„Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Laufzeit (zu ergänzen: des Maklervertrages) keinen anderen Makler einzuschalten und eigene Interessenten an den Makler zu verweisen.”
Die Beklagten hatten schon vor Abschluß des Maklervertrages mit der Klägerin die Sparkasse … informiert, daß sie die vorbezeichnete Immobilie verkaufen wollten. Der bei der Sparkasse … angestellte Zeuge … wandte sich am 03.12.1998 telefonisch an die Beklagten, erreichte diese aber nicht. Er hinterließ auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht, die die Beklagte zu 2) am 04.12.1998 zu einem Rückruf veranlaßte. Der Zeuge … teilte der Beklagten zu 2) dabei mit, er habe Kaufinteressenten für das Objekt, nämlich die Zeugen … und …. Die Beklagte zu 2) verwies den Zeugen … an die Klägerin. Es kam daraufhin zu einer Kontaktaufnahme des Zeugen … mit der bei der Klägerin angestellten Zeugin …. Dabei wurde ein Besichtigungstermin mit den vom Zeugen … benannten Kaufinteressenten und vereinbart. An den Verhandlungen mit diesen war auch die Zeugin … beteilig...