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OLG Hamm Urteil vom 28.10.2002 - 3 U 200/01

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Normenkette

BGB §§ 823, 830-831, 847

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 161/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.8.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 4) bleibt abgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 125.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.7.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der operativen Behandlung vom 5.8.1996 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.

Die Klägerin trägt 1/4 der Gerichtskosten, 1/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und alle außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4), Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) können die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei jeweils zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 10.7.1996 geborene Klägerin befand sich ab dem 1.8.1996 wegen des Verdachts eines Nabelabszesses als Kassenpatientin in der stationären Behandlung im Hause der Beklagten zu 1). Chefärztin der kinderchirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) ist die Beklagte zu 4).

Am 5.8.1996 wurde die Klägerin durch den Beklagten zu 2) und den Beklagten zu 3) operiert. Im Operationsprotokoll zu diesem Tag heißt es u.a.:

Operationsindi...

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