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OLG Hamm Urteil vom 28.01.2010 - 4 U 157/09

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen I-12 O 184/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7.7.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien bieten Endkunden im Internet Matratzen unterschiedlicher Hersteller an. Im März 2008 hatte der Beklagte, dessen Angebote unter der Internetadresse "*Internetadresse*" abrufbar sind, auf der Verkaufsplattform F in der Rubrik "Testberichte und Ratgeber" einen Beitrag eingestellt, in dem er zur "Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum Halben Preis" aufrief. In dem Beitrag (Anlage K 3 Bl. 26) wurde auf "schwarze Schafe" im Bereich des Matratzenhandels und deren Arbeitsweise hingewiesen. Als Schlagwörter waren angegeben: Matratzen, B, G, C2, C3". Der Beitrag wurde bis zum 17.3.2008 1404 Mal aufgerufen.

Die Klägerin hat in dem Ratgeber eine auf sie bezogene wettbewerbswidrige Herabsetzung und Anschwärzung gesehen und die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.3.2008 (Anlage K 4 -Bl. 30 ff.) abmahnen lassen. Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage hat die Klägerin die F International AG auffordern lassen, den Testbericht zu entfernen (Anlage K 5 -Bl. 35 ff.). Nach der Behauptung der Klägerin wurde der Bericht am 28.3.2008 durch die Firma F entfernt. Das habe diese mit E-Mail vom gleichen Tage bestätigt.

Mit der am 17.7.2008 beim LG eingegangenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Verbreitung des Berichts unter den Adressen "*Internetadresse1*" und "*Internetadresse2*", auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und schließlich auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in Bezug auf die Abmahnu...

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LG Cottbus 11 O 73/11
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