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OLG Hamm Urteil vom 27.10.1992 - 26 U 132/92

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 14.05.1992; Aktenzeichen 21 O 392/90)

LG Bielefeld (Beschluss vom 05.10.1990; Aktenzeichen 21 O 392/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 1990 – 21 O 392/90 – wird in Höhe von 30.610,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1989 aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Vormerkung nur auf den Parzellen Nr. 254, 255 und 775 einzutragen ist.

Der weitergehende Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antrag nach § 939 ZPO wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich derjenigen des Antrages nach § 939 ZPO tragen die Verfügungsklägerin zu 2/5 und der Verfügungsbeklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat nur teilweise Erfolg.

1.

Ein durch Vormerkung zu sichernder Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek (§ 648 Abs. 1 BGB) besteht nach der gleichzeitig verkündeten Entscheidung im Hauptsacheverfahren 26 U 14/92 nur wegen einer Werklohnforderung von insgesamt 30.610,33 DM nebst 4 %Zinsen seit dem 1. März 1989.

2.

Die Vormerkung ist auf den Grundstücken Grundbuch von … Blatt … lfd Nrn. … und … (Flur …) Flurstücke Nr. … und … einzutragen.

a)

Im Verhandlungstermin vor dem Senat ist anläßlich der Erörterung des Lageplans Bl. 73 GA unstreitig geworden, daß die neue Gewächshausanlage nicht nur mit dem auskragenden Vordach, sondern einem r...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ersetzung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch eine Bankbürgschaft  Leitsatz (amtlich) Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 939 ZPO die Ersetzung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch eine Bankbürgschaft ...

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