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OLG Hamm Urteil vom 26.04.2016 - 26 U 116/14

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Leitsatz (amtlich)

Ein Zahnarzt haftet für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung eines unter einer CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten (vorliegend eine vorgezogene zahnmedizinische Frontzahnsanierung vor dem Abschluss einer zuvor notwendigen Schienentherapie) auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht. Ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss ein Arzt ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 280, 253 II

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 02.07.2014; Aktenzeichen 6 O 224/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.7.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die am xx. xx. xx geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher zahnärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 25.000,00 Euro für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes, den Ersatz von Haushaltsführungsschäden i.H.v. 17.356,80 Euro, die Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Honorars i.H.v. 3.752,50 Euro und die Feststellung weiter gehender Ersatzpflicht begehrt.

Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Beklagte eine bestehende CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) abweichend von der - nach der Behauptung der Klägerin nachträglich manipulierten - Doku...

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