Leitsatz (amtlich)
1. Zu dem vom Kläger darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Tatbestand der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG zählt auch der Rückstand des Gesellschafters mit der Zahlung der Stammeinlage.
2. Der nach § 24 GmbHG in Anspruch genommene Gesellschafter kann nicht mit Erfolg einwenden, er sei selbst nur geringfügig an der GmbH beteiligt. Die Regelung des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG a.F. bzw. § 39 Abs. 5 InsO gilt hier nicht.
Normenkette
GmbHG § 24
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 21.07.2010; Aktenzeichen 42 O 64/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.7.2010 verkündete Urteil des LG Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte auf eine über 12.450 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.6.2009 hinausgehende Zahlung in Anspruch genommen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der H GmbH gegen den Beklagten, der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ist, im Wege der Ausfallhaftung die Zahlung der Stammeinlage des Mitgesellschafters u geltend.
Der Zeuge u hatte auf das Stammkapital der Schuldnerin eine Einlage i.H.v. 24.900 EUR übernommen, der Beklagte eine Einlage i.H.v. 100 EUR. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin forderte der Kläger den Gesellschafter u unter Androhung der Kaduzierung des Geschäftsanteils erfolglos zur Zahlung der Stammeinlage auf. Mit Schreiben vom 30.3.2007 erklärte er den Zeugen u des Geschäftsanteils für verlustig. In dem Rechtsstreit 44 O 42/07 LG Essen erwirkte er gegen den Zeugen am 19.10.2007 ein Versäumnisurteil, in dem der Zeuge u zur Zahlung von 24.900 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Dieses Versäum...