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OLG Hamm Urteil vom 25.11.2019 - 8 U 86/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Beurteilung der Reichweite eines ausländischen Schiedsspruchs in einem deutschen Prozess erfolgt nach der Theorie der Wirkungserstreckung. Das bedeutet, dass Rechtskraftwirkungen anzuerkennen sind, wenn das deutsche Recht derartige Wirkungen kennt und diese nicht dem ordre public widersprechen.

2. Die nach englischem Recht zu beurteilende Rechtskraft eines in London ergangenen Schiedsspruchs steht einer Klage gegen dieselbe Beklagte vor den ordentlichen deutschen Gerichten entgegen, wenn eine Identität der sog. cause of action gegeben ist.

3. Macht eine Klägerin im Schiedsverfahren Ansprüche geltend, über die sich der Schiedsspruch verhält, kann es treuwidrig und deshalb unbeachtlich sein, wenn die Klägerin in einem späteren Verfahren vor den staatlichen Gerichten die Wirksamkeit des Schiedsspruchs mit dem Einwand in Frage stellt, die verfolgten Ansprüche seien von der Schiedsabrede nicht erfasst gewesen.

4. Die Rechtskraft eines englischen Schiedsspruchs, mit dem die Klage gegen eine deutsche Aktiengesellschaft abgewiesen wurde, erstreckt sich nur unter engen Voraussetzungen auf den Vorstandsvorsitzenden dieser Aktiengesellschaft, wenn der Vorstandsvorsitzende ausnahmsweise als privy of interest angesehen werden kann oder die - strengen - Voraussetzungen des abuse of process (Verfahrensmissbrauch) vorliegen.

 

Normenkette

BGB § 242; EMRK Art. 6 Abs. 1;, III;, V Abs. 1 lit. c;, V Abs. 2 lit. b; ZPO §§ 280, 293, 303, 412, 1061 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 12 O 37/12)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) gegen das am 24.03.2015 verkündete Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Dieses und das ang...

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