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OLG Hamm Urteil vom 24.11.2005 - 4 U 93/05

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 14 O 35/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen I ZR 21/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der ZentraLVOerband der Deutschen Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er trug zunächst den Namen "A". Am 14.5.1992 beschloss die Mitgliederversammlung, den Bestandteil "Haus & Grund" dem Vereinsnamen voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 29.9.1992.

Mitglieder des Klägers sind u.a. die im Bereich der deutschen Länder bestehenden Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband O (im Folgenden: LVO). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16.11.1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung "Haus+Grund O" voranzustellen. Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 18.3.1992.

Mitglieder der Landesverbände sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1) war ursprünglich Mitglied des LVO. Er kündigte aber seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27.11.2000 zum 31.12.2001. Der Beklagte zu 1) firmierte ursprünglich als Haus, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein I. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1) beschloss am 8.5.1992, dem Namen die Bezeichnung "Haus & Grund" voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22.7.1992 in das Vereinsregister ein...

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