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OLG Hamm Urteil vom 24.10.2007 - 20 U 146/07

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Leitsatz (amtlich)

Steht aufgrund der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils fest, dass im Zeitpunkt der seinerzeit letzten mündlichen Verhandlung weitere Invaliditätsansprüche nicht bestanden, so kann der Versicherungsnehmer im Verfahren der Neubemessung gem. § 11 Abschnitt IV AUB 94 nur eine in der Zwischenzeit (zwischen jenem Zeitpunkt und spätestens dem Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall) eingetretene Verschlechterung geltend machen.

 

Normenkette

AUB 94 § 11 Abschn. IV

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen 3 O 67/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen IV ZR 328/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.5.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht einen Restanspruch geltend aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, welcher die AUB 94/3 der Beklagten zugrunde liegen.

Er stürzte am 28.6.2003 von einer hohen Leiter. Die Beklagte zahlte entsprechend einer Invalidität von 49 % einen Betrag von 35.890 EUR sowie eine Übergangsleistung.

Der Kläger begehrte in einem Vorprozess (3 O 235/05 LG Paderborn) eine höhere Entschädigung. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2005 wurde diese Klage mit Urt. v. 14.11.2005 - rechtskräftig - abgewiesen; insbesondere wurde ein Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen verneint, da der Invaliditätsgrad nicht h...

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