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OLG Hamm Urteil vom 24.07.2014 - 4 U 142/13

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 29.08.2013; Aktenzeichen 8 O 53/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.8.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1. Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.6.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2. Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, ", wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.6.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger...

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