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OLG Hamm Urteil vom 24.06.2008 - 4 U 43/08

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Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 312/07)

 

Tenor

Die Beklagte zu verurteilen:

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen über die am 29.6.2007 in Deutschland generierten Werbeerlöse des TV-Senders X2 und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen;

2. ihm Auskunft zu erteilen über die in Deutschland im Juni 2007 an den einzelnen Wochentagen (Montag bis Freitag) generierten Werbeerlöse und diese durch eine dezidierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu belegen; und

3. ihm Auskunft zu erteilen über die entsprechenden Vergleichszahlen aus dem Monat Juni der Jahre 2005 und 2006.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger befand sich am 5.6.2003 gemeinsam mit Herrn N an Bord eines Sportflugzeuges und dokumentierte von dort aus mit seiner Kamera dessen tödlichen Fallschirmabsturz. Die Beklagte erwarb dieses Video von der X3 AG & Co. KG und sendete es am 29.6.2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger nahm die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage unter Hinweis darauf, Urheber des von der Bildzeitung in der Ausgabe 149/26 vom 29.6.2007 so bezeichneten "N-Todes-Video" zu sein, auf Unterlassung der Veröffentlichung des Filmes in Anspruch. Mit Schreiben vom 21.8.2007 forderte er von ihr überdies die Erteilung der hier fraglichen Auskünfte.

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr gerichtlich auf Auskunft über die durch die Ausstrahlung des Filmes am 29.6.2007 generierten Werbeerlöse in Anspruch. Er hat die Auffassung ver...

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