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OLG Hamm Urteil vom 22.03.2007 - 22 U 183/04

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 09.11.2004; Aktenzeichen 6 O 675/01)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Oktober 2005 bleibt aufrechterhalten, soweit über die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. entschieden worden ist und soweit die Berufung der Kläger hinsichtlich einer begehrten Verurteilung der Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen worden ist.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, den der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag über eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage B-Straße in M begehrt. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger sowie die Beklagten zu 3 bis 5. angehört sowie die Zeugin F vernommen. Es hat der Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1. und 2. richtet, stattgegeben und sie im Übrigen sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Zwar könne der Kläger sich weder auf eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung noch darauf berufen, dass ihm die Sozialbindung der Wohnung verschwiegen worden sei; für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten hätten sic...

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