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OLG Hamm Urteil vom 22.03.2002 - 30 U 183/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch des Erblassers gegenüber Vermieter

 

Normenkette

BGB §§ 670, 1922 ff.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 1 O 127/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.750,64 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000,00 EUR.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. §§ 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 3 EGZPO):

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Alleinerbin des am 02.05.1999 verstorbenen … (im folgenden Erblasser) wegen rückständiger Mieten in Anspruch. Der Erblasser mietete von der Klägerin 1963 das Gewerbegrundstück … in … bestehend aus einem Fabrikgebäude und einem kleinen Wohnhaus. Im Jahre 1983 oder 1984 legten die Parteien des Mietvertrages – was die Beklagte in der Berufung erstmals bestreitet – den Mietzins einvernehmlich auf 2.843,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer fest. Bis einschließlich Dezember 1992 zahlte der Erblasser pünktlich monatlich einen Betrag von 2.843,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Ab Januar 1993 bis Juni 1993 zahlte er trotz Widerspruchs der Klägerin monatlich jeweils nur noch 2.300,00 DM (inkl. Mehrwertsteuer) und stellte danach die Zahlungen gänzlich ein. Das Mietverhältnis endete Anfang April 1994.

Mit Schreiben vom 30.06.1994 rechnete die Klägerin den Zeitraum Januar 1993 bis März 1994 ab, wobei sie jeweils einen monatlichen Mietzins von 3.269,45 DM (in...

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