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OLG Hamm Urteil vom 21.12.2010 - I-4 U 142/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

eBay-Vertragsverstoß überschreitet nicht die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 16.06.2010; Aktenzeichen I-13 O 37/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien vertreiben im Internet auf der Aktionsplattform F Kfz-Hifigeräte und Zubehör.

Anfang März 2010 bot der Widerbeklagte das Produkt "S 75 Blende + Adapterkabel -neu" bei F zu einem Preis von 16,66 EUR im Sofort-Kaufen-Format" (Anlagen B 6 bis B 11) als inhaltlich gleichen, also identischen Art. 6 Mal an. Insgesamt 12 Angebote des Widerbeklagten gab es am 18.3.2010 von dem Produkt "W H 2-D-Q-86c-K C T" bei F. Jeweils 6 Mal bot er dort am 29.3.2010 die Produkte "K S-Type bis 02 Blende + Adapterkabel neu" (Anlagen B 16 bis B 21) und "K S-Type ab 02 Radioblende + Adapterkabel neu" (Anlagen B 22 bis B 27) sowie "G H Q1 F1 ab 2010 Blende-neu" an.

Die Widerklägerin mahnte den Widerbeklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 5.3.2010 (Bl. 7 ff.) ab, weil dieser mit den Angeboten des Rover-Zubehörs gegen den F-Grundsatz, gleichzeitig nicht mehr als drei gleichartige Artikel einzustellen, verstoßen habe. Sie warf ihm vor, sich dadurch in unlauterer Weise Wettbewerbsvorteile ggü. den Wettbewerbern, die sich an die Grundsätze hielten, verschafft zu haben. Die Widerklägerin forderte den Widerbeklagten auf, sich zur Unterlassung dieses Verhaltens in der Zukunft zu verpflichten.

Bei F gibt es verschiedene Grundsätze zum Einstellen von Artikeln, die die Nutzung der Webseite regeln und die alle Nutzer zu ...

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