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OLG Hamm Urteil vom 21.05.2012 - II-8 UF 46/12

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Verfahrensgang

AG Coesfeld (Entscheidung vom 30.01.2012; Aktenzeichen 5 F 3/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter gegen den am 30. Januar 2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

K wurde am 30.04.2007 durch das Stadtjugendamt N in Obhut genommen und vorübergehend in der Kinderschutzstelle des N Waisenhauses untergebracht. Vom 08.09.2007 bis 27.07.2011 war K im Kinderhaus U in O2 untergebracht.

Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wurde im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.10.2007 (564 F 09376/06) das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Zuführung zur medizinischen Behandlung, zur Regelung der ärztlichen Versorgung und Schulangelegenheiten sowie zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen und auf das Stadtjugendamt N als Pfleger übertragen.

Wegen massiver Auffälligkeiten im sexuellen Bereich beantragte das Stadtjugendamt N als Pfleger bei dem Amtsgericht Rosenheim am 11.07.2011 eine einstweiligen Anordnung zur Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung von K gem. § 1631b BGB in einer geschlossenen Intensivgruppe für sexuell übergriffig agierende männliche Kinder und Jugendliche des U2 in O3. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Abteilung für Familiensachen (4 F 1222/11) - wurde am 21.07.2011 die vorläufige Unterbringung von K in einer geschlossenen Einrichtung des U2 in O3 bis zum 01.09.2011 familiengerichtlich genehmigt und durch weiteren Beschluss vom 28...

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OLG Hamm II-8 UF 271/11
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  Leitsatz (amtlich) 1. Sind der Kindesmutter maßgebliche Teile der Personensorge entzogen, bedarf es ihrer Anhörung im Unterbringungsverfahren gem. § 167 Abs. 4 FamFG nicht. 2. Für die Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter gem. § 59 Abs. 1 FamFG genügt ...

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