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OLG Hamm Urteil vom 18.06.2009 - 22 U 136/08

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Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 13.06.2008; Aktenzeichen 19 U 363/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.03.2010; Aktenzeichen V ZR 147/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.6.2008 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung eines notariellen Vertrages vom 11.12.2006, mit dem sie von ihnen unter Gewährleistungsausschluss eine Penthouse-Eigentumswohnung in F für 279.000 EUR gekauft hat. Hierzu macht sie mehrere Mängel geltend, die von den Beklagten arglistig verschwiegen worden seien.

Zu Unrecht sei das Penthouse im Verkaufsexposé des von den Beklagten beauftragten Maklers und in einem Internet-Exposé als "Neubau" aus dem Jahre 1999 bezeichnet worden; tatsächlich sei auf dem darunter befindlichen Gebäude, das unstreitig 1972 errichtet worden ist, bereits vorher ein Aufsatz vorhanden gewesen, der lediglich umgebaut worden sei.

Die Wohnfläche der Penthousewohnung sei in dem Exposé mit 100 qm zu groß angegeben worden, ebenso die Größen einzelner Räume.

Ferner sei dort eine 2005 erfolgte Wärmedämmung der Fassade angegeben gewesen, die aber tatsächlich nur an einer Seite des Hauses, nämlich der gartenseitigen Rückwand, vorgenommen worden sei.

Schließlich bestünden an den Außenmauern des Gebäudes und damit im Bereich des Gemeinschaftseigentums Feuchtigkeitsschäden, die in den Jahren vor dem Verkauf Gegenstand me...

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