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OLG Hamm Urteil vom 17.06.2014 - 2 RVs 17/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtstrafenbildung, Verschlechterungsverbot, Strafaussetzung zur Bewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Darstellungsmangel bei der Gesamtstrafenbildung. Abhängigkeit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der gesamten Straffrage. Unzulässigkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren, von der ein Teil für vollstreckt erklärt wird.

 

Normenkette

StGB § 56; StPO § 352; StGB §§ 53-55; StPO §§ 318, 331, 344

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 13.03.2012; Aktenzeichen 47 Ns 613 Js 36/11 (98/12))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nebenklage, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht I - Hagen hat den Angeklagten durch Urteil vom 13. März 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 5. Januar 2011 (Az.: 9 Ls 46 Js 286/07 - 33/10) und unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei das Amtsgericht für die hier abgeurteilte Tat eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt hat. Das Amtsgericht Witten hatte in dem vorgenannten einbezogenen Urteil drei Monate der verhängten Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer für verbüßt erklärt. Von der Einbeziehung der gegen den Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 23. April 2010 (Az.: 19 Cs 872 Js 375/09 - 417/09) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhäng...

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