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OLG Hamm Urteil vom 17.05.2018 - I-6 U 104/17

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Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in einem Unfallversicherungsvertrag, wonach eine Erweiterung des Unfallsbegriffs dahingehend erfolgt, dass als Unfall auch gilt, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden (Ziffer 1.4. AUB 2010), ist wirksam.

Die vom Senat zugelassene Revision ist seitens des Klägers eingelegt worden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. IV ZR 159/18 bei dem Bundesgerichtshof anhängig.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2019; Aktenzeichen IV ZR 159/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der klagende Verein nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in Anspruch.

Der Kläger ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG des Bundesamtes der Justiz eingetragen. Die Beklagte verwendet in ihren Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung (AUB 2010, Bl. 49 ff. GA) u.a. folgende Regelung:

"Der Versicherungsumfang

1. Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen.

(...)

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person du...

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