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OLG Hamm Urteil vom 16.11.2004 - 9 U 110/04

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Leitsatz (amtlich)

Kommt es nach zweispurigem Abbiegen bei zweistreifiger Fortführung des Verkehrs in Fahrtrichtung am Anfang der nunmehr befahrenen Straße zur einer Kollision zwischen einem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen und einem solchen, dessen Fahrzeugführer an einem auf dem rechten Fahrstreifen stehenden Pkw vorbeifahren will und deshalb auf den linken Fahrstreifen wechselt, ist die Betriebsgefahr des spurtreuen Fahrzeugs auch dann nicht haftungsbegründend, wenn der andere sich entgegen § 1 Abs. 2 StVO nicht präventiv auf einen nach der Verkehrslage nahe liegenden Fahrstreifenwechsel des Fahrzeugführers auf dem rechten Fahrstreifen einstellt.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen 15 O 161/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.2.2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Unfall, der sich am 19.2.2003 gegen 16. 35 Uhr in E ereignet hat. An diesem Tage befuhr der Kläger mit seinem Pkw (Audi A 4 Avant) den Innenstadtring (Wall) und bog von dort auf dem rechten von zwei Fahrstreifen in die gleichfalls zweispurige C.-Straße ein. Dort musste er in Höhe der Hausnummer 10 (Schule) ein auf der rechten Fahrspur abgestelltes Fahrzeug links umfahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf dem linken Fahrstreifen der C.-Straße in dieselbe Richtung fahrenden Pkw des Bekl. zu 1). Die Verantwortlichkeit für diesen Unfall ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, er habe den Fahrstreifenwechsel vorgenommen, nachdem er den linken Blinker betätigt und sich vergewissert habe, dass der rückwärtige Fahrraum frei gewesen sei. Dabei...

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