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OLG Hamm Urteil vom 16.04.2014 - 8 U 82/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtli-che Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Einer auf Feststellung seiner Gesellschafterstellung gerichteten Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt deshalb das Feststellungsinteresse.

2. Eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO kann jedoch zulässig sein.

3. Im Falle einer Abspaltung geht der vom übertragenden Rechtsträger gehaltene Anteil an einer GmbH gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als der Teil der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Teilvermögensmasse auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt - nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 19.4.2007 - auch im Falle einer satzungsmäßig vorgesehenen Vinkulierung.

4. Die Anschlussberufung ist Antragstellung innerhalb eines vom Berufungsführer betriebenen Berufungsverfahrens. Sie kann sich deshalb nur gegen diesen Berufungsführer richten, nicht aber gegen einen Dritten.

 

Normenkette

GmbHG § 16 Abs. 1, § 40 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1-2, § 524

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen 41 O 74/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 12.6.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen teilweise abgeändert.

Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in diesem Antrag näher bezeichnete Gesellschafterliste den Gesellschaftern zu übersenden und sie zu den Gesellschaftsakten zu nehmen.

Die Klageanträge zu 3.1, 3.2 und 3.3 werden abgewiesen.

Der Tenor wird im Ausspruch zu 3.5 dahin berichtigt, dass die ersten fünf Wörter lauten: Recht auf Herbeiführung des Ruhens ...

Die we...

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GmbH-Gesetz / § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
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  (1) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ ...

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