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OLG Hamm Urteil vom 16.01.2002 - 3 U 156/00

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Normenkette

BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen 12 O 375/95)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2002; Aktenzeichen XI ZR 115/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.5.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird dieses Urteil – unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs hinsichtlich eines Teiles der Zinsen – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 500.000 Euro nebst 4 % Zinsen auf den gesamten Betrag seit dem 24.8.1995 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden bezifferten Klageantrages bleibt es bei der vom LG ausgesprochenen Haftung dem Grunde nach.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereignis vom 28.8.1992 entstehen wird, den materiellen Schaden nur, soweit er ab dem 28.8.1995 und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 555.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

 

Tatbestand

Die am 29.8.1958 geborene Frau A.R., die mit dem Kläger schwanger war, wurde von dem sie betreuenden Arzt am 7.8.1992 in das Krankenhaus der Beklagten überwiesen. Der Schwangerschaftstermin war errechnet ...

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