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OLG Hamm Urteil vom 14.12.2006 - 23 U 16/06

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Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 2 O 546/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.3.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte i.H.v. 18.430,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 %-Punkten über dem Diskontsatz für die Zeit vom 14.12.2000 bis zum 29.5.2002 sowie i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2002 als Bürgin aus der zugunsten der Stadt M übernommenen selbstschuldnerischen Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft vom 15.1.1998 in Anspruch.

Die Beklagte hat jegliche Zahlung verweigert und ihren Klageabweisungsantrag u.a. auf die Einrede der Verjährung gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen (Bl. 109-116 d.A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren vom LG in vollem Umfang abgewiesenen Klageanspruch weiter. Sie rügt die Rechtsauffassung des LG, wonach die Bürgschaftsverpflichtung im Zweifel gem. § 9 AGBG unwirksam und zudem gem. den §§ 195,199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt sei.

Die Beklagte ihrerseits verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.

Im Übrigen wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf den Inhalt der Beiakte 2 O 435/01 LG Paderborn sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2006 (Bl. 193, 194 d.A.) Bezug genommen.

II. Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin als Teilrechtsnachfolgerin der Stadt M bestehen keine Bedenken.

In der Sache selbst ...

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