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OLG Hamm Urteil vom 14.07.2009 - 4 U 86/09

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 26.03.2009; Aktenzeichen 4 O 69/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerich-tete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch das angefochtene Urteil unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Eintrittskarten, die über Internetportale, insbesondere das Portal "Internetadresse" angeboten und/oder verkauft werden, mit dieser Begründung für den Zugang zum Stadion zu sperren und/oder den Inhabern solcher Eintrittskarten den Einlass zu der auf der Karte ausgewiesenen Veranstaltung zu verwehren, und ferner zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass Tickets, die über nicht von dem Antragsgegner "autorisierte" Verkaufsstellen erworben wurden, keine Gültigkeit besitzen und/oder den Inhaber der Eintrittskarte nicht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung berechtigen, insbesondere wenn dies durch den Aufdruck des folgenden Textes auf Eintrittskarten für Spiele des Antragsgegners erfolgt: "Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf Ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung", und zwar unter Bezug auf "einen Verkauf der Karte über nicht autorisierte Internet-Auktionshäuser oder nicht autorisierte Internet-Ticketbörsen oder nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer".

In der Sache hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch wegen gezielter Absatzbehinderung durch den Antragsgegner i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bejaht. Den notwendigen Verfügung...

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