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OLG Hamm Urteil vom 14.01.1998 - 17 U 106/98

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 20.02.1998; Aktenzeichen 18 O 9/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.1998 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte erteilte der Klägerin auf der Grundlage eines Angebotes der Klägerin vom 20.03.1995 am 11.07.1995 den Auftrag zur Durchführung von Naturstein-, insbesondere Marmorarbeiten für ein Bauvorhaben der Beklagten in …. Das von beiden Parteien unterzeichnete handschriftliche Auftragsschreiben vom 11.07.1995 enthält unter anderem folgende Vereinbarungen:

„Auf die in Punkt 12 der Allgemeinen Vorbemerkungen hingewiesene Vertragsstrafe von 0,3 % der Nettovertragssumme, je Werktag, wird verzichtet. Schadenersatzansprüche bleiben erhalten. … Zahlungen innerhalb einer Woche n. Rechnungseingang mit 2 % Skonto. Bei Nichteinhaltung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten einzustellen und erst nach Zahlung wieder fortzusetzen.”

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftstücke, den gleichfalls von der Klägerin unterzeichneten Bauleistungsauftrag vom 14.07.1995 sowie die als Vertragsbestandteil vereinbarten „Allgemeinen Vorbemerkungen” (Anlagenhefter B I, Bl. 1 ff.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.10.1995 teilte die Klägerin der Beklagten folgendes m...

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